Eine der letzten Amtshandlungen der scheidenden Bundesregierung war der Erlass der Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Hundeverordnung und der Tierschutztransportverordnung am 25.11.2021.
Nachstehend zusammengefasst die wesentlichen Änderungen:
- Nicht nur ausreichender sondern mehrmals täglicher Umgang mit der Betreuungsperson und regelmäßiger Kontakt zu Artgenossen.
- Mindestens 4 Stunden täglicher Umgang mit der Betreuungsperson bei Welpen bis zu einem Alter von 20 Wochen.
- Verbot der Anwendung von Stachelhalsbändern bei der Erziehung oder beim Training von Hunden.
- Die Anforderungen an das Halten beim Züchten gelten jetzt nicht mehr nur für die gewerbsmäßige, sondern für jede Art des Züchtens von Hunden.
- Detaillierte Anforderungen an die Verwendung und Ausgestaltung von Wurfkisten und das Halten von Welpen in Räumen. So muss die Wurfkiste beispielsweise grundsätzlich eine Temperatur von 18 Grad aufweisen.
- In der gewerbsmäßigen Hundezucht darf eine Betreuungsperson künftig maximal drei Würfe gleichzeitig betreuen, ebenso darf eine Betreuungsperson nur noch 5 statt 10 Zuchthündinnen betreuen.
- Herdenschutzhunde benötigen während ihrer Ausbildung oder Tätigkeit keine Hundehütte, wenn ausreichender sonstiger Witterungsschutz vorhanden ist.
- Bei der Haltung von Hunden in Räumen muss für den Hund der freie Blick aus dem Gebäude gewährleistet sein.
- Keine Anbindehaltung von Hunden.
- Ausstellungsverbot von Rassehunden von Qualzuchten sowie Ausstellungsverbot für Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen. Das Ausstellungsverbot wird auf alle Veranstaltungen ausgedehnt, bei denen eine Beurteilung, Prüfung oder ein Vergleich von Hunden stattfindet.
Eine genaue Analyse des Gesetzestextes und Aufbereitung der Folgen der nun vorgenommenen Änderungen ist in Vorbereitung und wird zu gegebener Zeit nachgereicht, so die SV HG in Augsburg.
Hier gibts den neuen Gesetzestext